Satzung der Krieger- und Soldatenkameradschaft Erlstätt

 

§1

Name und Sitz des Vereins

 

(1) Der Verein führt den Namen „ Krieger- und Soldatenkameradschaft   Erlstätt“

Der Verein ist nicht rechtsfähig und ist im Vereinsregister nicht eingetragen.

Nach einer Eintragung im Vereinsregister ist der Verein rechtsfähig und hat den Zusatz „ e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Erlstätt, Gemeinde Grabenstätt.

 

§2

Zweck des Vereins Aufgaben und Ziele

 

(1) Die Krieger- und Soldatenkameradschaft Erlstätt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Soldaten- und Reservistenbetreuung

(2) Der Verein hat den Zweck, den kameradschaftlichen Zusammenhalt aller Mitglieder (§4 ) zu fördern, soweit dies mit den in der Satzung festgelegten Aufgaben und Zielen übereinstimmt.

(3) Der Verein sieht seine Aufgaben und Ziele verwirklicht

a. durch seine Beteiligung an öffentlichen Ehrungen gefallener und vermisster Krieger des 1. und 2. Weltkrieges sowie von Zivilpersonen, die durch Kriegseinwirkung ihr Leben verloren haben. Diese Ehrung findet insbesondere am Volkstrauertag nach den Wahlspruch der vereinigten Krieger- und Soldatenkameradschaften des Chiem- und Rupertigau „in Treue fest“ statt;

b. durch die Ehrung verstorbener Mitglieder nach Maßgabe von § 7;

c. durch die Teilnahme an Veranstaltungen örtlicher Vereine insbesondere bei Fahnenweihen und Jubiläumsfeiern, soweit hierzu eine Einladung ergangen ist.

Über die Teilnahme bei derartigen Feiern auswärtiger Vereine entscheidet nach Erhalt einer Einladung die Vorstandschaft;

d. durch solidarische Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden, deren Zweck auf die Ehrung von durch Kriegseinwirkung gefallener, vermisster und verstorbener Soldaten und Zivilpersonen gerichtet ist, z.B. mit dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V.;

e. durch eigene, den Zusammenhalt fördernde Vereinsveranstaltungen;

f. dem Verein obliegt die Sorgfaltspflicht des Kriegerdenkmals aus den beiden Weltkriegen. Die Erhaltung wird lt. Eingemeindungsvertrag von 1978 von der Gemeinde übernommen;

g. durch die jährliche Teilnahme an der Wahlfahrt der Krieger- und

Soldatenkameradschaften nach Maria Eck;

h. die Erhaltung der Vereinsfahne und der vereinseigenen Salutkanone,

i. die Namen der 1. Vorstände sind an der Innenseite des Kriegerdenkmals zu verewigen

(4) .Verein ist rassisch, religiös, weltanschaulich und politisch neutral.

 

§ 3

Eintragung in das Vereinsregister

 

Der Verein kann in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins können Kriegs- und Wehrdienstteilnehmer, sowie männliche und weibliche Antragsteller nach Vollendung des 18.

Lebensjahres werden, die sich zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben und Ziele bekennen.

(2) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Mehrheit darüber. Diese sind von der Jahresbeitragszahlung befreit.

 

§ 5

Beginn der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft entsteht, wenn der Aufnahmebewerber

a. einen schriftlichen Aufnahmeantrag bei einem Vorstandsmitglied (§ 11)

abgegeben hat,

b. eine Vereinssatzung erhalten hat.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft innerhalb von 4 Wochen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

 

§ 6

Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,

b. mit dem freiwilligen Austritt des Mitglieds, der schriftlich zu erklären ist,

c. mit der Streichung von der Mitgliederliste (Abs. 2),

d. durch Ausschluss (Abs. 3).

(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate fruchtlos verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung im zweiten Mahnschreiben anzudrohen und im Falle des Streichungsbeschlusses schriftlich mitzuteilen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Mitteilung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsdisziplin und gegen die Vereinssatzung gröblich verstoßen hat, a. wenn es das Ansehen und die Belange des Vereins geschädigt oder zu schädigen versucht hat,

c. wenn es unehrenhafte oder kriminelle Handlungen vorgenommen hat, die so weitgehend sind, dass den Vereinsmitgliedern ein Zusammensein mit dem Auszuschließenden nicht mehr zugemutet werden kann.

 

§ 7

Rechte der Mitglieder

 

(1) Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt,

a. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;

b. Anfragen und Anträge zu stellen;

c. den Mitgliederversammlungen beizuwohnen.

(2) Stirbt ein Mitglied, so erweist ihm der Verein die letzte Ehre durch Beteiligung am Begräbnis mit Fahne,

a. Kranzniederlegung bei Aktiven bzw. ehemaligen Vorstandsmitgliedern,

b Salut schießen bei Kriegsteilnehmern, Reservisten und aktiven Soldaten !

c. einmal im Jahr wird für alle verstorbenen Mitglieder ein hl. Messe angegeben,

d. Diese Ehrerweisungen können jedoch nur erfolgen, wenn keine

Hinderungsgründe bestehen.

e. Findet die Beerdigung auswärts statt, so entscheidet die Vorstandschaft über die Teilnahme und die Ehrerweisungen.

(3) Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.

 

§ 8

Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

(1) Für die Aufgaben und die Ziele des Vereins einzutreten;

(2) Die Entscheidungen der Vorstandschaft zu befolgen;

(3) Die festgesetzten Jahresbeiträge bei Fälligkeit zu entrichten.

 

§ 9

Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 10) und die

Vorstandschaft

(§ 11).

§ 10

Die Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 a. Entgegennahme des vom Vereinsvorsitzenden zu erstattenden Tätigkeitsberichts, sowie des Kassenberichts des 1. Kassiers für das abgelaufene Geschäftsjahr;

b. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers über vorgenommene

Kassenprüfungen;

c. Entgegennahme der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung;

d. Entlastung der Vorstandschaft;

e. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft sowie des Kassenprüfers, des Fähnrichs und der Fahnenbegleiter;

f. Festsetzung der Höhe des laufenden Jahresbeitrags

g. Erlaß und Änderung der Vereinssatzung;

h. Vorbringen von Wünschen und Anträgen.

(2) Die Mitgliederversammlungen sind mit schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin den Mitgliedern bekanntzugeben.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich – tunlichst im April - statt.

(4) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter jederzeit berechtigt. Sie sind hierzu verpflichtet, und dies binnen 3 Monaten nach Eingang des Antrages, wenn mindestens 1/8 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Bei Ausfall von zwei Vorstandsmitgliedern - mit Ausnahme des Beisitzers - muss ebenfalls binnen drei

Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wozu in Ermangelung eines Vorsitzenden auch ein anderes Vorstandsmitglied berechtigt ist.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestes 1/4 der Vereinsmitglieder erschienen ist. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, dann muss binnen drei Monaten eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Bei der Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft, des Fähnrichs, der Fahnenbegleiter sowie des Kassenprüfers ist bei Stimmengleichheit ein erneuter Wahlgang erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(7) Zur Durchführung von Wahlen ist ein Wahlausschuß mit drei Mitgliedern zu bilden. Er wird durch Zuruf aus der Mitgliederversammlung bestellt. Dem Vereinsvorsitzenden steht das erste Vorschlagsrecht zu. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters muss geheim durch schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn zwei oder mehrere Wahlvorschläge vorliegen. Die Wahl der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft, des Fähnrichs und der Fahnenbegleiter, sowie des Kassenprüfers erfolgt durch offene Abstimmung, wenn von den Mitgliedern gegen diese Art der Wahl

keine Einwände erhoben werden, sonst durch schriftliche Abstimmung.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten und durch den Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 11

Die Vorstandschaft

 

(1) Die Vorstandschaft besteht aus

a. dem 1. Vorsitzenden,

b. dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),

c. dem Kassier,

d. dem Schriftführer,

e. Fahnenjunker,

f. bis zu sieben Ausschußmitglieder.

(2) Der 1. und 2. Vorsitzende ist jeweils einzelvertretungsberechtigt und vertritt den

Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins. Sie erstellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung und vollzieht deren Beschlüsse. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Sie entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern und ernennt Ehrenmitglieder. Erhält

ein Vorstandsmitglied einen Aufnahmeantrag, so muss es diesen an die

Vorstandschaft umgehend weiterleiten.

(4) Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder, darunter der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Ist ein Vorstandsmitglied bei einem Tagesordnungspunkt persönlich beteiligt, so muss es auf Verlangen des 1. Vorsitzenden oder seines Stellvertreters auf die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über diesen Tagesordnungspunkt den Sitzungsraum verlassen.

(5) Mehrere Vorstandsämter können nicht gleichzeitig in einer Person vereinigt werden.

(6) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können während der Wahlzeit ihr Amt nur aus wichtigen Gründen niederlegen, solche sind z.B. Krankheit, Wegzug oder berufliche Überlastung. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Legt während der dreijährigen Wahlzeit ein Vorstandsmitglied sein Amt aus einem zulässigen Grund nieder oder scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der regulären Wahlzeit statt. Die übrigen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur turnusgemäßen Neuwahl im Amt.

(7) Die Vorstandschaft trifft mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung zusammen. Sie entscheidet über

a. Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Neufestsetzung der Jahresbeiträge mit 3/4 Mehrheit ;

b. Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu eventuellen Änderungen an der Vereinssatzung, zu einer eventuellen Auflösung des Vereins und zu anderen Themen;

c. Anträge von Mitgliedern und sonstige Aufgaben, die ihr der Vorsitzende zu Erledigung vorlegt,

d. Ernennung des Kanoniers;

e. Anschaffungen und Leistungen;

f. Vorbereitung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen.

(8) Die Mitglieder der Vorstandschaft sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 12

Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

 

Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass für alle Rechtsgeschäfte bei einem Überschreiten eines Betrages von EUR 300,-- (bzw. DM 586,--) die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich ist. Generell ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung für den Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredites notwendig.

 

§ 13

Mittelverwendung

 

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 14

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 15

Geschäftsordnung

 

Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie wird von der Vorstandschaft erstellt und beschlossen.

 

§ 16

Beitritt zu Dachorganisationen

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft in einer

Dachorganisation erworben werden, welche die Interessen des Vereins und ihrer Mitglieder landes- bzw. bundesweit vertritt.

 

§ 17

Auflösung des Vereins

 

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

(2) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandschaft.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grabenstätt die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die

Mitgliederversammlung in Kraft.

 

§ 19

Gerichtsstand

 

Für Streitigkeiten, die sich aus dem Vollzug dieser Satzung ergeben, wird als Gerichtsstand Traunstein bestimmt.

Die Satzungsänderung wurde durch die Mitgliederversammlung vom

19. April 2009 beschlossen.

 

Die Richtigkeit dieser Satzung bestädigt die am 28. April 2008 gewählte

Vorstandschaft:

 

Die Vorstandschaft: Unterschrift:

1.Vorstand                     Matthäus Kofler

2.Vorstand                     Karl Felix

Schriftführer                   Herbert Schönhuber

Kassier                           Werner Huber

Fahnenjunker                 Josef Schützinger

 

Ausschußmitglieder:

                                       Franz Lackner

                                       Mathias Klauser

Reservistenbetreuer       Hans Sollacher

                                       Johann Parzinger

                                       Klaus Kaltner

                                       Johann Freidsmiedl

                                       Georg Lutzenberger

Erlstätt, den 19. April 2009